AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF)
AGB's Poetschke Ingenieurbuero 2017.pdf
Adobe Acrobat Dokument 88.2 KB

Allgemeine Geschäftsbedingungen PÖTSCHKE Ingenieurbüro

 

1. Allgemein

 

Die nachstehenden Bedingungen gelten, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, auch dann, wenn der Auftraggeber/Besteller (AG) eigene Geschäftsbedingungen mitteilt. Bedingungen des Auftraggebers/Bestellers binden uns nicht. Insbesondere die Erbringung der Leistung bedeutet keine Zustimmung zu den Bedingungen des Bestellers/ Auftraggebers. Mit Vertragsschluss erkennt der Auftraggeber/Besteller ausdrücklich an, dass allein die hier folgenden Bedingungen für die Abwicklung des Vertrages gelten.

 

2. Angebote, Bestellungen

 

Unsere Angebote sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, freibleibend und unverbindlich. An unsere Angebote halten wir uns einen Monat ab Zugang beim Auftraggeber/Besteller gebunden. Im Zweifel kommt der Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns zustande.
Die Preise verstehen sich ab Büro netto.
Es gelten die Leistungsdaten aus der verbindlichen Auftragsbestätigung. Andere aus Zeichnungen, Nachweisen, Abbildungen oder sonstigen Dokumenten erkennbare Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Leistungen die nicht Umfang der verbindlichen Auftragsbestätigung sind gelten als nicht vereinbart.
Prüfgebühren, Versicherungskosten und Beantragungskosten sind grundsätzlich nicht in unserem Angebot bzw. in unserer Leistung enthalten. Die Prüfung wird, wenn nötig, durch den Auftraggeber beim Prüfingenieur beauftragt.


Für zusätzliche Leistungen berechnen wir unseren Stundensatz gemäß Angebotsvortext, soweit kein anderer Stundensatz vereinbart wurde.

 

3. Leistungserbringung

 

Hinweis zur Beantragung und/ oder Freigabe von Finanzierungsoder Fördermitteln durch den Auftraggeber/Besteller: Zum Erreichen des Passivhausstandards oder der KfW Effizienzhausstandards nach aktuell gültiger EnEV oder andere geförderte Energiestandards ist für das gesamte Gebäude eine Planung aller im Einzelfall in Betracht zu ziehenden Faktoren erforderlich. Etwaige Bestätigungen, Nachweise kann der Auftragnehmer erst nach Abschluss dieser Planung bzw. der Baumaßnahme abgeben.

 

4. Mitwirkung des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber ist zur kooperativen Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zum Treffen von Entscheidungen binnen angemessener Überlegungsund Entscheidungszeit von i.d.R. 3 Arbeitstagen und deren zu Beweiszwecken schriftlicher Mitteilung an den Auftragnehmer, z.B. im Rahmen der Planung, insbesondere der Freigabe von Plänen und der Erbringung notwendiger Informationen im Rahmen von Nachweiserstellungen des Auftragnehmers, zur Ausfertigung und Einreichung der Bauunterlagen sowie zur rechtzeitigen Beauftragung etwaiger zur Planung und Verwirklichung des Der AG erklärt nach Aufforderung durch uns schriftlich sein Einverständnis mit den erbrachten Leistungen (Freigabeerklärung). Wir können dem AG eine angemessene Frist zur schriftlichen Erklärung setzen. In dieser Erklärung ist der AG darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der Erklärungsfrist die erbrachten Leistungen die Grundlage der weiteren Leistungen darstellen. Mit Ablauf der Frist ohne schriftliche Erklärung des AG gelten die Leistungen als freigegeben, sofern nicht der entgegenstehende Wille des AG offensichtlich ist.

Sind aufgrund von Entscheidungen des AG bereits erbrachte Leistungen zu wiederholen, nachdem Arbeitsergebnisse bereits freigegeben wurden, so sind diese Leistungen gesondert entsprechend zu vergüten.

 

5. Kündigung

 

Wir sind zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn
der AG mit der Zahlung einer Abschlagsrechnung in Verzug ist und eine Nachfrist verstrichen ist.
ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzoder eines vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Auftraggebers/Bestellers gestellt oder ein derartiges Verfahren eröffnet wurde
der Auftraggeber/Besteller die Zahlungsansprüche auf unsere Anforderung hin nicht durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes, die unseren Anforderungen entspricht, über einen Betrag in Höhe von 110% des Bruttoauftragswertes absichert und eine Nachfrist zur Beibringung der Bürgschaft verstrichen ist.
Kündigen wir aus vorgenannten Gründen oder tritt der Auftraggeber/Besteller aus von uns nicht zu vertretenen Gründen vom Vertrag zurück bzw. kündigt diesen auf, sind wir berechtigt, das volle Honorar zu berechnen. Wir lassen uns anrechnen, was wir in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen haben. Der Anrechnungsbetrag wird mit 40% des Honorars angenommen, wenn nicht der Auftraggeber höhere Ersparnisse oder höheren anderweitigen Erwerb bzw. die Möglichkeit anderweitigen Erwerbes nachweist. Wir können geringeren Abzug nachweisen.

 

6. Leistungszeiten

 

Leistungszeiten gelten nur dann als vereinbart, wenn sie in der Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt wurden. Diese verlängern sich bei von uns nicht zu vertretenen Umständen, z.B. verzögerten Freigaben, höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, auch wenn sie bei einem unserer Lieferanten/Partnern eintreten. Die Lieferzeit verlängert sich um die Zeit der Behinderung zuzüglich eines zeitlichen Zuschlages für die Wiederaufnahme der Arbeiten von einer Woche.
Werden Teilleistungen, die Einfluss auf den Bauablauf der vertraglich vereinbarten Leistung haben, vom AG an Dritte vergeben oder in Eigenleistung erbracht, kann der Auftragnehmer keinen verbindlichen Termin für die vertragsgemäße Ablieferung seiner Leistung zusagen.
Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

 

7. Schutz unserer Leistungen

 

Von uns erbrachte Leistungen und Arbeitsergebnisse dürfen nur für das jeweilige Bauvorhaben verwendet werden.
Wir sind berechtigt auch nach Beendigung dieses Vertrages , das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Bauherrn zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. Uns steht das Recht zu, auf den Planunterlagen, am Bauwerk oder an baulichen Anlagen namentlich genannt zu werden.

Der gesetzliche Urheberrechtsschutz bleibt unberührt.

 

8. Gewährleistung/Haftung

 

Für Mängel oder Fehler der von uns gelieferten Sachen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
Generell wird als maßgeblicher Zeitpunkt für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nicht die Abnahme, sondern der Vertragsabschluss vereinbart.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung auf offensichtliche Mängel/Fehler zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen insbesondere das Fehlen von relevanten Informationen und Angaben sowie offensichtliche Berechnungsfehler, ferner die Lieferung einer anderen Sache oder eines zu geringen Leistungsumfanges. Derartige Mängel sind innerhalb von fünf Werktagen schriftlich zu rügen.
Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
Soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden, beschränkt sich im Falle leichter Fahrlässigkeit unsere Haftung für Schäden der Höhe nach auf maximal 500.000,00 € für Sachschäden und maximal 3.000.000 € für Personenschäden.
Werden wir wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, können wir verlangen, dass uns die Beseitigung des Schadens übertragen wird. Werden wir wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, können wir verlangen, dass der Bauherr sich gemeinsam mit ihm außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Mängelansprüche bemüht.

 

9. Zahlungsbedingungen

 

Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von acht Tagen nach Rechnungseingang in voller Höhe auszugleichen, wobei der Zahlungseingang auf unserem Konto gilt. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt Verzug ein. Der Verzugszins wird mit 13 %, mindestens 10 % über dem Basiszins vereinbart.
Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Zahlung gilt erst mit unwiderruflicher Gutschrift als erfolgt.
Ist kein Zahlungsplan vereinbart, sind wir nach Erbringung abgrenzbarer Teile der Leistung berechtigt, eine Abschlagszahlung zu verlangen.
Der Auftraggeber/Besteller ist verpflichtet, die jeweilige Schlußrechnung/Abschlagsrechnung des Auftragnehmers binnen 10 Arbeitstagen nach Zugang zu prüfen und bei etwaigen Einwänden an der Erstellung einer Aufstellung zum Nachweis der Leistungen des Auftragnehmers, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen des Auftragnehmers ermöglicht, mitzuwirken.

 

10. Aufrechnung/Zurückbehaltung

 

Die Aufrechnung bzw. Zurückbehaltung durch den AG ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder zur gerichtlichen Entscheidung reifen Forderungen zulässig.

 

11. Firmenzeichen und Datenverwendung

 

Wir sind berechtigt, an allen Leistungen unser Firmenzeichen anzubringen.
Wir sind unentgeltlich berechtigt, vorhabenbezogene Daten des Auftrages, insbesondere in Form von Texten, Tabellen, Grafiken, Plänen und Fotografien zum Zweck der Werbung für eigene Angebote auf der Internetseite www.poetschkeingenieurbuero.de sowie für sonstige Werbemittel zu erheben, zu speichern, zu verändern, zu übermitteln und zu nutzen.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort der Lieferung, Leistung und Zahlung ist Löbau.
Ist der Auftraggeber/Besteller Kaufmann im Sinne des § 38 Abs. 2 ZPO, wird als Gerichtsstand Dresden vereinbart.

 

13. Schiedsklausel

Das Ingenieurbüro Pötschke schließt die Teilnahme eines  Schiedsgerichtsverfahrens aus.

 

14. Salvatorische Klausel

 

Sollten Bestimmungen des Vertrages oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages hierdurch nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

 

Stand Februar 2014